§ 45 SGB III
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Rechtsgrundlage für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS). Sie ermöglicht arbeitssuchenden Menschen den vollständig finanzierten Zugang zu zugelassenen Maßnahmen — Grundlage unserer AVGS-Angebote.
Unser Bezug: Unsere AVGS-Maßnahmen (z. B. Inkasso-Sachkunde, Businessplan-Werkstatt) werden auf dieser Basis durchgeführt.
Originalquelle (gesetze-im-internet.de)

